Mitglied werden bei der DGfK

Mitglieder

  1. Mitglied der Gesellschaft kann jeder Angehörige einer Strafverfolgungsbehörde, mit kriminalistischer Praxis, kriminalistischer Aus- und Weiterbildung, sowie kriminalistischer Forschung Betraute werden. Andere interessierte Einzelpersonen können als Mitglied aufgenommen werden, wenn sie den Zweck der Gesellschaft bejahen.
     
  2. Voraussetzung für die Aufnahme ist ein von einem Mitglied unterstützter Antrag. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Erwerb der Mitgliedschaft gilt mit dem entsprechenden Vorstandsbeschluss als vollzogen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.
     
  3. Die Mitglieder können an den Versammlungen der Gesellschaft teilnehmen und ihre Einrichtungen benutzen. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht, können Anträge stellen und sind stimmberechtigt. Sie sind verpflichtet, die Aufnahmegebühr nach Bestätigung der Mitgliedschaft und den Mitgliedsbeitrag spätestens bei Fälligkeit ohne besondere Aufforderung an den Verein zu entrichten, sowie die Interessen und das Ansehen der Gesellschaft zu wahren.
     
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres oder Ausschluss (Ziff. 4).
     
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder

  1. Vorschläge für die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum korrespondierenden Mitglied sind dem Vorstand mit Begründung vorzutragen. Der Vorstand hat das Recht, Anträge abzulehnen. Der Antragsteller ist über die Gründe der Ablehnung zu unterrichten.
     
  2. In besonderen Fällen kann auch Nichtmitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Das gleiche gilt für die korrespondierenden Mitglieder. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
     
  3. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keine Beiträge; sie haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder.

Mitgliedsbeitrag

  1. Der Jahresbeitrag wird am 1.1. eines jeden Jahres ohne besondere Zahlungsaufforderung fällig.

    Der Schatzmeister wird ermächtigt, die Einleitung eines Mahnverfahrens entsprechend §§ 688 ff. ZPO zu veranlassen, wenn der Beitrag bis zum 31. 3. d. lfd. Jahres nicht eingegangen ist. Die durch Verzug entstandenen Kosten trägt grundsätzlich das Mitglied, das sich in Zahlungsverzug befindet.
     
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Zur Zeit beträgt die Aufnahmegebühr einmalig 60€ und der Mitgliedsbeitrag jährlich 84€. Für Studenten ermäßigen sich beide Beiträge um die Hälfte.
     
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen den Jahresbeitrag zu ermäßigen oder auf Zahlung zu verzichten.